Gesetze / Postgesetz

PostG

§ 103 Rechtsbehelfe, Vorlage- und Auskunftspflicht

Stand: 19.07.2024

Bund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/103#abs-1 (1) Ein Vorverfahren findet in den Fällen des § 98 nicht statt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/103#abs-2 (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte der Bundesnetzagentur aufgrund dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung haben keine aufschiebende Wirkung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/103#abs-3 (3) Im Falle des § 98 sind die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde nach der Verwaltungsgerichtsordnung oder entsprechend dem Gerichtsverfassungsgesetz gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen. Das gilt nicht für

1.
die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und
2.
die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg entsprechend § 17a Absatz 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Absatz 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/103#abs-4 (4) § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der obersten Aufsichtsbehörde die Bundesnetzagentur tritt.

§ 102 § 104